§1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Der Lemberger", Verein zur Förderung der Lemberger Kultur e.V..
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Vaihingen/Enz einzutragen.
- Der Sitz des Vereins ist Vaihingen/Enz.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Vereinszweck
- Der Verein soll dem Anspruch hoher Qualität von Lemberger Wein, Lemberger Sekt und anderer Lemberger Produkte deutscher Herkunft verpflichtet sein. Er wirkt als Mittler zwischen Weinbau, Weinabsatz, Weinwissenschaft, Handel, Gastronomie, Medien und Verbrauchern.
- Zweck des Vereins ist die kontinuierliche, koordinative, übergreifende Aufklärung über Wert und Nutzen des Lembergeranbaus in den dafür geeigneten Lagen und daraus resultierend die gezielte Information über die Sonderstellung und Qualität der Lemberger Weine, Lemberger Sekte und anderer Lemberger Produkte deutscher Herkunft.
- Der Verein will dazu beitragen, die traditionelle Stellung des Lembergers zu erhalten und auszubauen. Um dieses Ziel zu erreichen, wird der Verein insbesondere:
- durch übergreifende Maßnahmen die Leistungen der Weinbaugebiete, die Institutionen des Weinbaus, der Weinwissenschaft und des Weinhandels ergänzen und unterstützen;
- durch Informationen und Aktionen das Bewusstsein der Gastronomie und der Verbraucher für die Eigenart, Eigenschaften, Produkt- und Produktionsqualität des Lembergers stärken;
- durch Öffentlichkeitsarbeit auf weinkundlichen, weinwissenschaftlichen und weinwirtschaftlichen Grundlagen die Sonderstellung des Lembergers als wertvollste deutsche Rotweinsorte herausstellen;
- durch Fachinformation und entsprechende Initiativen das Wissen in Weinbau und Weinwirtschaft über Nutzen und Qualität des Lembergeranbaus fördern und damit zur qualifizierten Vermarktung beitragen;
- durch die Verankerung des Vereins in Vaihingen an der Enz, "Internationale Stadt der Rebe und des Weins", und in einem Gebiet mit historischem Schwerpunkt des Lembergeranbaus die Bedeutung dieser Sorte herausstellen.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche Personen mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, Einzelunternehmen, Stiftungen, Körperschaften, Personengesellschaften und juristische Personen werden, die die Vereinsziele als Mitglied verwirklichen wollen. Für die Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmebestätigung durch den Vorstand wirksam. Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern. Personen, die sich um die Vereinsziele in besonderer Weise - im Verein selbst oder in der Öffentlichkeit - verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung von dieser mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zum Ehrenmitglied gewählt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Lebenszeit ausgesprochen.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Liquidation, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Sie kann auch zum Schluss eines jeden Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
- es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen gegenüber dem Verein bestehenden Mitgliedsverpflichtungen nicht nachkommt.
- es den Verein oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt oder geschädigt hat.
- sich sein Verhalten mit den Belangen und Zielen des Vereins nicht länger vereinbaren lässt.
- Den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand. Mitglieder des Vorstandes können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
- Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsgemäße Ausschließungsgrund mitzuteilen.
- Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Zustellung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen und nicht mehr Mitglied des Vorstandes sein.
- Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Mitgliederversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde wird in der nächsten Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Dem Ausgeschlossenen ist vor der Abstimmung in der Mitgliederversammlung schriftliches und/oder mündliches Gehör einzuräumen. Der Teil der Mitgliederversammlung, in dem über den Ausschluss eines Mitglieds beraten und entschieden wird, ist nicht öffentlich. Die anwesenden Mitglieder sind über den Hergang des Ausschlussverfahrens zur Verschwiegenheit verpflichtet. Im Falle des mündlichen Gehörs des Ausgeschlossenen ist ein Mitglied des Vorstandes zur Erwiderung vor der Abstimmung in der Mitgliederversammlung berechtigt. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit an die Mitgliederversammlung keinen Gebrauch gemacht hat.
§4 Finanzierung der Vereinsaufgaben
- Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Beiträge und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Beiträge sind
- für natürliche Personen
- für Einzelunternehmen, Stiftungen, Körperschaften, Personengesellschaften und juristische Personen festzusetzen. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragspflicht befreit. Das Weitere regelt eine Beitragsordnung (siehe Anlage).
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
- In jedem Kalenderjahr findet im ersten Halbjahr spätestens bis zum 30. Juni eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vier Wochen zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, der Sprecher der Vaihinger Weinmesse, und wenn dieser auch verhindert ist, ein anderes Mitglied des Vorstandes, leitet die Versammlung.
- Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss zu Beginn der Versammlung geändert werden. Satzungsänderungen dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht von natürlichen Personen ist persönlich auszuüben. Stimmenhäufungen sind ausgeschlossen. Für eine Änderung der Satzung sind ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Anträge auf Satzungsänderung, welche die Zwecke des Vereins im Sinne des §2 betreffen, sind 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
- In der ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der Vorstand einen Jahresbericht, der insbesondere den Geschäfts- und Kassenbericht enthält.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über Genehmigung der Rechnungslegung und Entlastung des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf Dauer von 2 Jahren. Der Gründungsvorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt.
- Die Mitgliederversammlung wählt für jede Amtsperiode des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer, die nicht Vorstandsmitglied sein dürfen. Ihnen obliegt die Prüfung der Kasse sowie der Rechnungsführung.
- Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und über die Abstimmung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden muss. In der Mitgliederversammlung werden die Eckpunkte der Vereinsaktivitäten zur Diskussion gestellt und beschlossen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Der Vorstand kann außerdem eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, mindestens 2 Beisitzern und dem Sprecher der Vaihinger Weinmesse, der geborenes Mitglied des Vereinsvorstandes ist. Die Amtszeit der Gesamtvorstandes beträgt 2 Jahre. Die Amtszeit des Gründungsvorstandes beträgt 1 Jahr (siehe §6 Nr. dieser Satzung).
- Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister sowie den Schriftführer. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende laden zu Sitzungen des Vorstandes ein. Bei deren Verhinderung ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand bestimmt unter Berücksichtigung der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Eckpunkte die Vereinsarbeit.
- Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der bei der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Vorstandsentscheidungen müssen mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein.Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die des Sitzungsleiters doppelt. Über die Sitzung des Vorstandes wird eine Niederschrift gefertigt. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende.
- Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
§8 Finanzen, Steuern, Versicherungen
- Die Einnahmen des Vereins und das Vermögen werden nur für die in §2 genannten Zwecke verwendet. Gewinnanteile werden für die Mitglieder nicht ausgegeben. Die Mitglieder des Vereins erhalten, außer den in §8 Nr. 2 dieser Satzung festgelegten Ersatzansprüchen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Die Arbeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz aller Auslagen, mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die die Vorstandsmitglieder zum Zwecke der Ausführung ihres satzungsgemäßen Auftrags freiwillig, im Auftrag der hierzu befugten Vereinsorgane oder als notwendige Folge der Auftragsausführung erbringen.Hierunter fallen insbesondere der Ersatz von ReisekoReisekosten, Post und Telefonspesen, zusätzliche Beherbungs- und Verpflegungskosten bei Veranstaltungen, die außerhalb eines Radius von 80 Kilometern um Vaihingen an der Enz stattfinden und dies nur bei Veranstaltungen an Werktagen außer Samstag, sofern ein Vorstandsbeschluss der Gewährung der Entschädigungen zugrunde liegt. Der Vorstand ist verpflichtet, die Vorschriften über das Vereinsrecht nach BGB sowie die steuerlichen Bestimmungen für Vereine genauestens zu beachten und ist be-rechtigt, sich hierüber gegebenenfalls fachkundigen Rat zu Lasten des Vereines einzuholen. Darüberhinaus hat der Vorstand, so weit dies erforderlich wird, versicherungsrechtliche Verpflichtungen zu beachten.
§9 Rechnungslegung und Revision
Der Vorstand hat jeweils im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen.
§10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins bedarf eines mit ¾ Mehrheit gefassten Beschlusses der anwesenden Mitglieder.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung. Hierüber entscheidet der Vorstand.
§11 Sonstiges
Im übrigen gelten die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht.
Vaihingen an der Enz, den 14. April 2000
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