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    Beitragsordnung

Verein zur Förderung der Lemberger Kultur e.V.

(Sie können die Beitragsordnung des Lemberger-Vereins auch als Word-Datei auf Ihren Computer herunterladen, indem Sie hier klicken)

Beschluß der Mitgliederversammlung am 07. Juni 2002 gemäß § 4 der Satzung in der Fassung vom 27. September 1999

§ 1 Allgemeines


Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Beiträge und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden (§ 4 Absatz 1 der Satzung). Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.

§ 2 Höhe der Mitgliedsbeiträge
  1. Der Beitrag für eine natürliche Person beträgt EUR 25,00 pro Kalenderjahr.
  2. Für Ehepaare beträgt der ermäßigte Beitrag EUR 40,00 pro Kalenderjahr.
  3. Der Beitrag für Einzelunternehmen, Stiftungen, Körperschaften, Personengeselischaften und juristische Personen beträgt EUR 50,00 pro Kalenderjahr.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht; Stundung
  1. Der Verein erhebt für das Kalenderjahr 2000 erstmals Beiträge.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird erstmalig sowie bei der Neuaufnahme von Mitgliedern mit der Mitgliedschaft gemäß § 3 der Satzung zur Zahlung fallig. Ansonsten wird der Mitgliedsbeitrag jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres im voraus fällig.
  3. Geht ein Aufnahmegesuch auf Mitgliedschaft im Verein beim Vorstand nach dem 30. September eines Kalenderjahres ein, so wird ein Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr nicht mehr erhoben. Im übrigen gilt § 3 Absatz 2 der Beitragsordnung.
  4. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des im voraus entrichteten Mitgliedsbeitrages.
  5. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann der Vorstand gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung den Jahresbeitrag eines Mitgliedes stunden. Der schriftliche Antrag ist an den Vorstand zu richten und mit Gründen zu versehen und muß vor der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages beim Vorstand eingehen. Die Stundung des Mitgliedsbeitrages für mehr als ein Kalenderjahr, sowie die Ratenzahlung des Vereinsbeitrages ist ausgeschlossen.
§ 4 Fälligkeit und Zahlung des Beitrages; Mahnverfahren
  1. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im voraus fällig. Die Betragszahlung soll möglichst im Bankeinzugsverfahren erfolgen. Jede Änderung der Bankverbindung ist daher dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
  2. Mitglieder, die einer Mitgliedsbeitragserhebung im Bankeinzugsverfahren nicht zustimmen, haben den Mitgliedsbeitrag bis 31. Januar eines jeden Kalenderjahres, spätestens jedoch 2 Wochen nach dem Erhalt der Beitragsrechnung, auf das Vereinskonto zu bezahlen.
  3. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages, ohne einen Stundungsan-trag gestellt zu haben, in Verzug, oder wird der Stundungsantrag vom Vorstand abgelehnt, so wird mit der ersten schriftlichen Mahnung zu-sätzlich eine Mehraufwandsgebühr von EUR 5,00 fällig. In der ersten schriftlichen Mahnung wird ein spätester Zahlungszeitpunkt von ei-nem Monat festgelegt. Erfolgt bis zum festge-setzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto, erfolgt eine zweite schrift-liche Mahnung. Für die zweite schriftliche Mahnung wird eine zusätzliche Mehrauf-wandsgebühr von EUR 7,50 fällig. In der zwei-ten schriftlichen Mahnung wird ein letzter Zah-lungszeitpunkt von 2 Wochen festgesetzt. Er-folgt bis zum festgesetzten Zeitpunkt kein Zah-lungseingang auf dem Vereinskonto, beschließt der Vorstand die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Die Kosten gehen zu Lasten des säumigen Mitglieds, Verzugszinsen werden nicht geltend gemacht.
§ 5 Personenbezogene Daten

Die Erhebung der Mitgliedsbeiträge kann unter Einschaltung von Datenverarbeitungseinrichtungen erfolgen. Soweit personenbezogene Daten gespeichert werden, erfolgt dies unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten.

§ 6 Gültigkeit der Beitragsordnung
  1. Die Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.
  2. Zuviel gezahlte Mitgliederbeiträge werden mit den Beiträgen der folgenden Kalenderjahre verrechnet.
Vaihingen an der Enz, den 07.06.2002

    

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