Neufassung Mitgliederversammlung 25. Mai 2012

 

§1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

 Der Verein führt den Namen „Der Lemberger – Verein zur Förderung der Lemberger Kultur e.V.“

 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Vaihingen/Enz eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Vaihingen/Enz.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Der Verein ist einem hohen Qualitätsanspruch der Rebsorte Lemberger und seinen Weinen verpflichtet.

Um diesem Anspruch gerecht zu werden und um den traditionellen Stellenwert des Lembergers zu erhalten, fördert und unterstützt der Verein diesbezügliche Bestrebungen der Weinwissenschaft und anderer fachlicher Organisationen mit gleicher Zielsetzung.

Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit in Form weinkundlicher Veranstaltungen, um die Bedeutung das Lembergers als eine herausragende Rotweinrebsorte aufzuzeigen.

Er unterstützt ähnlich gerichtete Bestrebungen als Mittler zu Weinbauverbänden, der Weinwissenschaft, weinkundlicher Vereinigungen, Medien, Weinverbraucherorganisationen, Gastronomie und Verbraucher.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Ziele.

Durch den Sitz des Vereines in Vaihingen an der Enz, der „Internationalen Stadt der Rebe und des Weines“ als einer der historisch belegten Schwerpunkte des Lembergeranbaues in Württemberg, wird der weinbauliche Stellenwert dieser Rebsorte besonders herausgestellt.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines können natürliche Personen mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, Einzelunternehmen, Stiftungen, Körperschaften, Personengesellschaften sowie juristische Personen werden, die die Zielsetzungen des Vereines unterstützen bzw. verwirklichen helfen.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand als alleiniger Entscheider kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen mit einem Mehrheitsbeschluss verweigern.

Das neue Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung unter Nennung des Aufnahmedatums.

Die Beitragszahlung regelt die Beitragsordnung.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod

b) bei juristischen Personen mit dem Ende der Rechtspersönlichkeit

c) Austrittserklärung

d) Streichung aus der Mitgliederliste durch Weigerung der Beitragszahlung

e) Ausschluss.

Bei einer Austrittserklärung gilt folgende Regelung:

a) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten.

b) Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Jahresende möglich. Hierzu ist eine Frist von 3 Monaten einzuhalten. Maßgebend ist das Zustellungsdatum des Kündigungsschreibens.

c) Bei einer Kündigung nach dem Stichtag 1. Oktober findet § 3 Abs. 8 der Beitragsordnung Anwendung.

d) Es erfolgt grundsätzlich keine Rückerstattung des im voraus entrichteten Mitgliedsbeitrages.

e) Das austretende Mitglied erhält eine schriftliche Bestätigung des Austrittes. Rückwirkende Ansprüche an den Verein sind ab Zustellungsdatum ausgeschlossen.

f) Darüber hinaus gelten Die im BGB § 39 festgelegten Bestimmungen des Austrittsrechtes.

Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann nur durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn

a) nach zweimaliger Mahnung eine Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht erfolgt

b) ein grob schädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit gegenüber des Vereines oder unehrenhaftes Verhalten festgestellt wird

c) schwerwiegende Verletzungen der Mitgliedspflichten offenkundig werden, die mit den Grundsätzen des Vereines nicht vereinbar sind

d) andere schwerwiegende Gründe, die einen Ausschluss rechtfertigen, angeführt werden.

Der Beschluss eines Ausschlusses ist dem betreffenden Mitglied per Einschreibebrief unter Angabe der Begründung mitzuteilen. Es ist ihm eine Zweiwochenfrist ab  für einen schriftlichen Widerspruch und ein zusätzliches mündliches Widerspruchsrecht vor der einzuberufenden nichtöffentlichen Mitgliederversammlung und noch vor der Ausschlussabstimmung zu gewähren.

Bis zum Zeitpunkt des rechtsgültigen Ausschlusses ruhen die Mitgliedsrechte. Es bleibt bis zur Klärung des Streitfalles von allen Versammlungen des Vereines ausgeschlossen. Das Abstimmungsrecht wird bis zum Beschlussergebnis entzogen.

Der Vorstand sowie die mit dem Vorgang Betroffenen sind während des laufenden Verfahrens zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Mitgliederversammlung ist zuständiges Organ für einen rechtsverbindlichen Ausschluss und sie entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.

Im Falle eines Ausschlussersinnens eines Vorstandsmitgliedes ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie entscheidet in geheimer Abstimmung unter Wahrung der Widerspruchsregularien mit einfacher Mehrheit unter Ausschluss des Rechtsweges.

Bei Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes ist das Amtsgericht Vaihingen a.d.E. in Kenntnis zu setzen.

Der Ausschluss eines Ehrenmitgliedes ist statthaft, wenn Begründungen lt. Abs. 8b und 8d vorliegen.

§4 Ehrenmitgliedschaft / Ehrenordnung

Persönlichkeiten (Mitglieder oder Nichtmitglieder), die sich um die Zielsetzungen des Vereines in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Aus der Ehrenmitgliedschaft erwachsen keine Verpflichtungen. Die Zustimmung des zu Ehrenden ist erforderlich.

Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Lebenszeit ausgesprochen.

Das Ehrenmitglied ist, sofern ordentliches Mitglied, von der Beitragspflicht befreit.

Bei Ehrenmitgliedern, die kein ordentliches Mitglied des Vereines sind, wird keine Mitgliedschaft begründet (kein Versammlungs- und Stimmrecht).

Bei Ausschluss eines Ehrenmitgliedes als ordentliches Mitglied des Vereines wird die Ehrenmitgliedschaft entzogen. Aus triftigen Gründen kann auch die Ehrenmitgliedschaft einem Nichtmitglied aberkannt werden.

Der Verein behält sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine Ehrenordnung auf Antrag des Vorstandes und Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

 

§5 Finanzierung der Vereinsausgaben

 Die Mittel für die Zielsetzung und Aufgaben des Vereines werden durch Beiträge, Veranstaltungsüberschüsse, Spenden, Vermächtnisse und Zuwendungen allgemeiner Art aufgebracht. Sie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden.

Die Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge legt die Mitgliederversammlung fest. Es gilt die jeweils gültige Beitragsordnung.

 

§6 Finanzordnung, Aufwandsentschädigung

 Einnahmen und das Vermögen des Vereines werden für Vereinszwecke verwendet.

Gewinnanteile werden an die Mitglieder nicht ausgeschüttet.

 Aufwandsentschädigung

a) Aufwendungen im Sinne § 670 BGB wie Fahrtkosten, Reise-/Übernachtungskosten bei Veranstaltungen außerhalb von Vaihingen/Enz, Reisenebenkosten im Sinne steuerrechtlicher Veranlagung und auf Nachweis, Portogebühren, Telekommunikationsauslagen, Büromaterial zum Zwecke der Ausführung der vom Vorstand und/oder der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufträge, die dem Umstand nach für die Umsetzung der beauftragten Arbeiten für erforderlich gehalten werden dürfen, sind im Rahmen der steuerlichen Höchstsätze erstattungsfähig.

b) Alle Aufwendungen haben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu erfolgen.

c) Eine steuerfreie Vergütung kann auch nach den Ausführungsbestimmungen § 3 Nr. 26a EStG mit der Ehrenamtspauschale erfolgen (Beschluss des Vorstandes erforderlich).

d) Der Leistungserbringer einer Aufwendung kann billigend auf eine Erstattung anfallender Kosten verzichten.

e) Bei Rechtsunsicherheit in Finanzangelegenheiten ist der Vorstand im Sinne einer satzungskonformen Tätigkeit im Auftrag des Vereines berechtigt, fachkundigen Rechtsbeistand einzuholen.

f) Grundsätzlich sind von den Entscheidungsträgern des Vereines die gesetzlichen Vorgaben des Vereinsrechtes in finanzrechtlichen Angelegenheiten einzuhalten.

§7 Vereinsorgane

 Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Zwei Rechnungsprüfer.

Sie sind verantwortlich gegenüber der Mitgliederversammlung, nicht dem Vorstand. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§8 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer.

b) Entlastung des Vorstandes

Einzelentlastung der Vorstandsmitglieder oder Gesamtentlastung durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.

c) Entscheidungen über eingereichte Anträge

d) Wahl der Rechnungsprüfer

e) Beschlüsse über Satzungsänderungen

f) Festlegung der Jahresbeiträge und Umlagen

g) Entscheidung über Beschwerden

h) Wahl der Vorstandsmitglieder

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern

j) Ausschluss von Mitgliedern/Ehrenmitgliedern

k) Auflösung des Vereines.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist im 1.Halbjahr des jeweiligen Geschäftsjahres auf Vorstandsbeschluss einzuberufen.

Die Einladung hat schriftlich unter Angabe des Versammlungsortes und der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist zu erfolgen. Bei der Wahl des Versammlungsortes ist der Grundsatz der Zumutbarkeit zu berücksichtigen.

Gäste oder Vertreter der Presse können nach Mehrheitsbeschluss des Vorstandes eingeladen werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder aufgrund eines schriftlich begründeten Antrages von mindestens 1/4 der Mitglieder des Vereines oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 3 Wochen nach Antragstellung einberufen werden. Das Stimmrecht ist in diesem Falle nicht übertragbar.

Bei Mitgliederversammlungen ist zwingend eine Anwesenheitsliste zu führen und die Zahl der anwesenden Mitglieder zu protokollieren.

Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind schriftlich unter Einhaltung der in der Einladung vorgegebenen Frist beim Vorstand einzureichen. Sie sind spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleitenden bekannt zu geben.

Mit der Leitung der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende beauftragt. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ist auf dessen Weisung sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied mit der Führung der Mitgliederversammlung zu betrauen. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit ist bei Versammlungsbeginn zu treffen und zu protokollieren.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss die Tagesordnung geändert werden. Anträge zur Satzungsänderung sind jedoch nicht zulässig.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche wie außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Der 1. Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied trägt den Jahresbericht vor. Es folgt der Kassenbericht des Schatzmeisters mit dem Kassenprüfungsbericht der Rechnungsprüfer.

Abstimmungsregelung

a) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei

– Beschlussfassungen, Nachtragsanträgen zur Mitgliederversammlung, Wahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Rechnungsprüfer, Ausschluss eines Mitgliedes oder Vorstandsmitgliedes sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern mit einfacher Mehrheit

– bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines mit 3/4 Mehrheit.

b) Auf Antrag hat eine Abstimmung schriftlich zu erfolgen.

c) Die Dauer der Vereinszugehörigkeit begründet kein maßgebliches Kriterium einer Sonderregelung.

d) Ein stimmberechtigtes, an der Mitgliederversammlung verhindertes Mitglied, kann durch ein andere Mitglied – auch volljähriges Nichtmitglied – bei der Abstimmung vertreten werden (schriftliche Vollmacht erforderlich). Bei Abstimmungsgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Versammlungsvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§9 Satzungsänderungen

 Satzungsänderungen können auf Antrag des Vorstandes und auf Antrag der Mitglieder veranlasst werden.

 Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder rechtsgültig beschließen.

Satzungsänderungen sind dem Amtsgericht Vaihingen a.d.E. anzuzeigen.

Ein Nachtragsantrag zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung ist hinsichtlich einer Satzungsänderung nicht zulässig.

 

§10 Der Vorstand

Da keine gesetzliche Regelung über die Mitgliederzahl eines Vorstandes besteht, obliegt es der Mitgliederversammlung des Vereines über die Zusammensetzung zu entscheiden. Den Vorgaben der Gründungsversammlung ist dabei Rechnung zu tragen. Eine Vorstandsverkleinerung ist erst dann zulässig, wenn die Amtsdauer des Vorstandsmitgliedes, dessen Posten entfiel, abgelaufen ist.

Der Vorstand „Der Lemberger – Verein zur Förderung der Lemberger Kultur e.V.“ setzt sich zusammen aus

– 1. Vorsitzenden

– Stellvertretenden Vorsitzenden

– Schatzmeister

Jeder vertritt allein

–  Schrift-/Protokollführer und mind. 3 Beisitzern mit Vertretungsrecht

– Sprecher „Vaihinger Weinmesse“ als „geborenes Mitglied“ des Vorstandes.

Die Arbeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Sie erhalten für Ihre Tätigkeiten keine Vergütung. Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Es gelten die Regelungen nach § 6 Abs. 3 dieser Satzung.

Bei Erklärungen, die im Zusammenhang mit der Anmeldung des Vereines, insbesondere gegenüber dem Registergericht, abzugeben sind und bei allen nicht notariell zu beurkundenden Rechtsgeschäften, wird der Verein außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten.

Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereines wahr, soweit diese nicht ausdrücklich durch die Regelungen der Allgemeinen Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Rücktritt des Vorstandes / eines Vorstandsmitgliedes

a) Ein Rücktritt ist zu jeder Zeit möglich.

b) Die Amtsniederlegung ist schriftlich dem 1. Vorsitzenden zu erklären und sollte, sofern nicht triftige Gründe vorliegen, nicht zur „Unzeit“ erfolgen.

c) Bei Rücktritt des 1. Vorsitzenden übernimmt automatisch sein Stellvertreter dessen Funktion in voller Verantwortlichkeit bis zur Neuwahl (außerordentliche Mitgliederversammlung oder vorgegebener Wahlturnus) eines neuen Vorsitzenden.

d) Bei Rücktritt des 1. Vorsitzenden und seines Stellvertreters geht die Verantwortlichkeit für den Verein an den Schatzmeister bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes über.

e) Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes bestellt das Amtsgericht/Registergericht Vaihingen a.d.E. einen Notvorstand.

f) Bei einem Rücktritt zur „Unzeit“ ist u. U. eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Zurückgetretenen zu prüfen.

 

§11 Wahlordnung des Vorstandes

Für die Wahl des Vorstandes ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig. Hierzu ernennt der amtierende Vorstand aus den Reihen der Mitglieder einen Wahlausschuss.

a) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlsprecher und einem Besitzer.

b) Der Wahlausschuss ermittelt die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder nach der Anwesenheitsliste und überprüft die satzungsgemäßen Voraussetzungen der Kandidaten.

c) Der Wahlausschuss legt zu Beginn einer Wahl durch Mehrheitsbeschluss das Durchführungsprocedere fest und erklärt der Mitgliederversammlung den Wahlablauf. Einem Antrag auf Durchführung einer geheimen Wahl ist stattzugeben.

d) Der Wahlausschuss ist beauftragt, eine ordnungsgemäße Wahl vorzubereiten, durchzuführen sowie das Wahlergebnis zu dokumentieren.

e) Dem Wahlausschuss obliegt die Bekanntgabe der Wahlergebnisse und die korrekte Protokollierung.

Grundsätzlich kann jedes ordentliche Mitglied schriftlich oder mündlich Wahlvorschläge unterbreiten. Eine Ausschlussfrist ist nicht festgelegt.

Ein Mehrstimmrecht ist nicht vorgesehen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Steht mehr als ein Kandidat zur Wahl, entscheidet die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist umgehend eine Stichwahl anzusetzen. Kommt es erneut zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt, jedoch im Protokoll dokumentiert.

Eine Listenwahl („Blockwohl“ oder „En-bloc-Abstimmung“) ist nach § 40 BGB und nach einer Mehrheitsabstimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

Eine Änderung der satzungsgemäßen Wahlordnung ist bei einer laufenden Mitgliederversammlung unzulässig.

Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwal ist zulässig.

Die jeweiligen Vorstandsmitglieder bleiben über ihre Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

Eine Mehrfunktionswahl ist nicht zulässig.

Ein gewählter Kandidat ist ab der mündlich oder schriftlich geäußerten Wahlannahme im Amt.

§12 Verantwortlichkeit des Vorstandes

Einladung und Vorbereitung der Jahresmitgliederversammlung.

Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses eines Geschäftsjahres im 1. Quartal des Folgejahres.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende laden zu Vorstandssitzungen ein. In Ausnahmefällen kann ein anderes Vorstandsmitglied damit beauftragt werden.

a) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.

b) Für eine Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sein.c) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter bzw. der beauftragte Sitzungsleiter.

 Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereines wahr, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist grundsätzlich eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter wie Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.

Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen.

Der Vorstand beschließt über Tätigkeitsmerkmale und Verantwortlichkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand beauftragt den Wahlausschuss.

 

§13 Mitgliederverzeichnis / Datenaustausch

 Grundsätzlich findet bei Datenaustausch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 in den Vorschriften §§ 1 bis 11, 27 bis 38a, 43 und 44 Anwendung.

Die Weitergabe oder Erhebung personenbezogener Daten ist maßgeblich auf den in der Satzung festgelegten Zweck des Vereines abzustellen. Die Interessen des Vereines und die schutzwürdigen Belange der Betroffenen sind dabei pauschal gegenüber abzuwägen.

Die Mitgliederliste dient ausschließlich den Interessen des Vereines. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bedarf zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen.

Neumitglieder sind auf den Inhalt §13 der Allgemeinen Satzung hinzuweisen.

 

§14 Rechnungslegung und Revision

Der Vorstand hat jeweils im 1. Quartal des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht anzufertigen.

§15 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende zusammen mit seinem Stellvertreter gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei einer Auflösung des Vereines mit Wegfall seiner bisherigen Zweckbestimmung fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung. Über die Zuweisung der Zweckbestimmung entscheidet der Vorstand.

§16 Sonstiges

Sofern im vorstehenden Satzungswerk § 1 bis § 15 nicht ausreichend geregelt, gelten die jeweils gültigen Bestimmungen des Vereinsrechtes nach BGB.

 

74389 Cleebronn, 25. Mai 2012